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Conditions of Use

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Lasercomb GmbH

I. Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung  Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.

2. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsererschriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns vor, am Liefergegenstand von einem Angebot abweichende konstruktive Änderungen vorzunehmen.

3. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. AbweichendeBedingungen des Abnehmers, die wir nicht  ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. Lieferumfang, Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind.

2. Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind nach Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

3. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ankommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

4. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche gleich welcher Art- insbesondere aus §§286,325,326 BGB - nur nach Maßgabe von Abschnitt VIII. dieser Allgemeinen Lieferungs -und Zahlungsbedingungen zu.

5. Teillieferungen sind zulässig, jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

6. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,  Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer  angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen.

 

 III. Versendung und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

2. Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen. Bei der Rückgabe von Bahnkisten vergüten wir2/3 des berechneten Preises, sofern diese innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft vom Käufer frachtfrei in gutem Zustand an uns zurückgesandt werden.

3. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

 

IV. Preise

1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sie verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, in Euro ab Notzingen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nebenkosten, z. B. Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport gehen zu Lasten des Käufers.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig. Für Werkzeugmaschinen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen; Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar 1/2 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 4/10 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Rechnungen für Reparaturen und Montagen sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig. Lieferungen in das Ausland erfolgen gegen Akkreditiv oder nach besonderer Vereinbarung.

2. Im Falle des Verzuges des Käufers können wir Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.     

 

3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und falls Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Für Zahlung durch Wechsel gilt:

a) Die Annahme von Wechseln bleibt uns vorbehalten;

b) Skontoabzüge sind ausgeschlossen;

c) Alle Wechselspesen trägt der Schuldner;

d) Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten -gleich aus welchem Rechtsgrunde - aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

2. a) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

   b) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren.

   c) Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Er verwahrt sie unentgeltlich auf für uns.

   d) Auf die nach b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Anwendung.

3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, z. B. nicht im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Im einzelnen gilt folgendes:

a) Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

b) Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kauf preisforderungen an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.

c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt den Anspruch aus dem Saldo des Kontokorrent in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Betrag der an uns abgetretenen, in den Saldo aufgegangenen Forderungen entspricht; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehenden Forderung für den nächsten Saldo wie als an uns abgetreten zu behandeln.

d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abs. 2. b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

e) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt.

4. Übersteigt der Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

6. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die dem nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart.

 

VII. Gewährleistung

1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen bei dem Käufer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 8 Werktagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen ist.

2. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

3. Im Falle der Nachbesserung sind alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang bzw. entsprechend schriftlicher Vereinbarung seit Inbetriebnahme infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Fehlers - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

4. Zur Vornahme aller uns erforderlich erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Käufer uns hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Auf Schadenersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur in den folgenden Fällen:

a) Bei Verschulden unsererseits unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe von Abschnitt VIII. dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;

b) bei Eigenschaftszusicherungen, welche den Käufer gegen das Risiko etwaiger Mängelfolgeschäden absichern soll, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Beschränkung auf den typischen und voraussehbaren Schaden.

6. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

VIII. Haftung auf Schadenersatz

1. Die Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung (unter Einschluss der Produzentenhaftung gegenüber dem Käufer) ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:

a) Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt;

c) in allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.

2. Soweit wir gemäß Abs. 1 dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung ausgeschlossen:

a) Für Schäden, welche entfernt liegen;

b) für Schäden, die von uns nicht vorhersehbar sind;

c) für Schäden, die von dem Käufer beherrscht werden können.

d) Im übrigen ist unsere Haftung auf das 10-fache des Leistungsentgelts beschränkt. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatz haften, oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3. Soweit wir wegen Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten haften, ist unsere Haftung wie folgt beschränkt:

a) Soweit in der Branche des Käufers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grobem Verschulden ausgeschlossen.

b) Soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, selbst wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung bzw. unserer Haftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller bzw. Auftraggeber Einblick in die jeweilige Police zu gewähren.

5. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß diesem Abschnitt gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, leitenden Angestellten und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

6. Die Regelung in Bezug auf Eigenschaftszusicherungen in Abschnitt VII. Abs. 5 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch die Regelung in diesem Abschnitt VIII. nicht berührt.

 

IX. Sonderbedingungen für Überlassung von Software

Für die Überlassung von Software gilt folgendes:

1. Wir gewährleisten, dass die Software mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich. Die Verantwortung für die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Kunde. Wir haften nicht für Fehler des Betriebssystems.

2. Die Nachbesserung von Software (gem. Abschn. VII., Abs. 2 Satz 1) erfolgt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Wir werden Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Dies erfolgt durch Lieferung einer verbesserten Software-Version. Wir können stattdessen den Mangel auch durch Hinweise zur Beseitigung

   oder zum Umgehen der Auswirkungen beseitigen.

b) Wir gewährleisten, dass der Datenträger frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist. Etwaige fehlerhafte Datenträger werden wir durch fehlerfreie Datenträger ersetzen.

c) Der Kunde gewährt uns zur etwaigen Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, sind wir von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne unsere Zustimmung Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht gemäß unseren Richtlinien installiert, betrieben und gepflegt worden sind.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung.

4. Soweit wir nach den Regelungen des Abschnitts VIII dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist unsere Haftung auf Schäden beschränkt, deren Entstehung oder Höhe selbst bei regelmäßiger ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden unvermeidbar waren.

5. Im übrigen gelten die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.

 

X. Schlußvorschriften

1 Erfüllungsort ist Notzingen soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl Kirchheim / Teck oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist ausschließlich Gerichtsstand Kirchheim / Teck.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 gilt nicht.

3. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.

4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt. 


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